Softwarelizenzvertrag

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431-955 Februar 2020 |
Einführung
VectorPro™ , VectorPro™ MT und VectorPro™ Lite sind eingetragene Warenzeichen der Mecmesin Ltd.
VectorPro ist eine spezielle Softwarelösung zur Programmierung und Datenerfassung von einer Reihe von Mecmesin-Prüfständen und -Instrumenten.
Benutzerhandbuch
Dieser Abschnitt des Benutzerhandbuchs behandelt ausschließlich die neueste Version der Mecmesin VectorPro Software-Lizenzvereinbarung. Weitere Informationen zu anderen Aspekten von VectorPro finden Sie in einem der unten aufgeführten Dokumente.
VectorPro™ Benutzerhandbücher
Klicken Sie auf einen der unten stehenden Links, um zum entsprechenden Benutzerhandbuch zu gelangen.
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Eine detaillierte Anleitung zur Entwicklung eines Tests für VectorPro MT-kompatible Testsysteme. |
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Entwurf einer Test Lite-Version Beinhaltet die Entwicklung eines Tests für VectorPro Lite-kompatible Prüfstände und Geräte. |
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Software-Lizenzvereinbarung (Aktuelles Dokument) Sehen Sie sich die neueste Version der Mecmesin VectorPro Software-Lizenzvereinbarung an. |
Mecmesin Software-Lizenzvereinbarung
Datum
1. November 2018
Parteien
- Mecmesin Limited , eine in England eingetragene Gesellschaft (Registrierungsnummer 01302639 ) mit Sitz in Newton House, Spring Copse Business Park, Slinfold, West Sussex, RH13 0SZ , ist der „ Lizenzgeber “ dieses Softwarelizenzvertrags.
- Der „ Lizenznehmer “ ist eine natürliche oder juristische Person, die diesem Softwarelizenzvertrag vollständig zustimmt und ihn einhält.
1. Definitionen
1.1 In dieser Vereinbarung:
„ Vereinbarung “ bezeichnet diese Vereinbarung einschließlich aller Änderungen, die im Laufe der Zeit an dieser Vereinbarung vorgenommen werden;
„ Wirksamkeitsdatum “ bezeichnet den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung ;
„ Dokumentation “ bezeichnet die vom Lizenzgeber erstellte und dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber gelieferte oder zur Verfügung gestellte Dokumentation für die Software ;
„ Software “ bezeichnet die als VectorPro™ bezeichnete Software sowie jede andere vom Lizenzgeber erstellte oder gelieferte Software, die auf einem Computer oder einem Mobilgerät läuft, und auch die Firmware , die auf jeglicher vom Lizenzgeber hergestellter Hardware läuft;
„ Firmware “ bezeichnet die Software, die auf jeglicher vom Lizenzgeber hergestellten Hardware läuft;
„ Softwaredefekt “ bezeichnet einen Fehler, eine Störung oder einen Bug in der Software oder Firmware , der sich nachteilig auf das Erscheinungsbild, den Betrieb, die Funktionalität oder die Leistung der Software auswirkt; ausgenommen sind jedoch Fehler, Störungen oder Bugs, die durch Folgendes verursacht werden oder daraus entstehen:
- Jegliche Nutzung der Software entgegen der Dokumentation durch den Lizenznehmer oder eine vom Lizenznehmer zur Nutzung der Software berechtigte Person;
- Wenn der Lizenznehmer eine seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt oder einhält;
- Eine Inkompatibilität zwischen der Software und einem anderen System, Netzwerk, einer Anwendung, einem Programm, Hardware, einer Antivirensoftware oder Software, die in der Softwarespezifikation nicht als kompatibel angegeben ist;
„ Software-Spezifikation “ bezeichnet die in der Dokumentation dargelegte Spezifikation für die Software , die von den Parteien jeweils durch schriftliche Vereinbarung geändert werden kann;
„ Laufzeit “ bezeichnet die Laufzeit dieses Vertrags , die gemäß Ziffer 2.1 beginnt und gemäß Ziffer 2.2 endet.
2. Begriff
2.1 Diese Vereinbarung tritt am Wirksamkeitsdatum in Kraft.
2.2 Diese Vereinbarung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
3. Lieferung von Software
3.1 Der Lizenzgeber stellt die Software entweder dem Lizenznehmer zum Download zur Verfügung oder liefert dem Lizenznehmer Kopien der Software auf einem USB-Stick. Der Lizenznehmer bestätigt , dass der Lizenzgeber ihm die Software vor dem Wirksamkeitsdatum bereitgestellt hat.
4. Lizenz
4.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der folgenden Rechte:
- Installieren Sie eine einzelne Instanz der Software ;
- Verwenden Sie eine einzelne Instanz der Software gemäß der Dokumentation ;
- Erstellen, speichern und Sicherungskopien der Software aufbewahren;
4.2 Der Lizenznehmer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Unterlizenzen vergeben oder vorgeben, die ihm gemäß Ziffer 4.1 gewährten Rechte unterlizenzieren zu wollen.
4.3 Die Software darf nur von den Führungskräften und Mitarbeitern des Lizenznehmers verwendet werden.
4.4 Der Lizenznehmer unterliegt den folgenden Verboten:
- Der Lizenznehmer darf die Software nicht verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, verleasen, verleihen, liefern, veröffentlichen, verteilen oder weiterverbreiten;
- Der Lizenznehmer darf die Software weder dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln oder versuchen, sie zu dekompilieren, zu entschlüsseln oder zurückzuentwickeln.
- Der Lizenznehmer ist für die Sicherheit der ihm im Rahmen dieses Vertrags gelieferten (oder aus solchen Kopien erstellten) Softwarekopien verantwortlich und hat alle zumutbaren Anstrengungen (einschließlich aller angemessenen Sicherheitsmaßnahmen) zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zugriff auf diese Kopien auf Personen beschränkt ist, die gemäß diesem Vertrag zur Nutzung berechtigt sind. Vereinbarung .
5. Keine Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum
5.1 Durch diese Vereinbarung werden keine Rechte an geistigem Eigentum vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer oder vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber übertragen.
6. Garantien
6.1 Der Lizenzgeber garantiert dem Lizenznehmer , dass er das Recht und die Befugnis hat, diesen Vertrag abzuschließen und seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen.
6.2 Der Lizenzgeber garantiert dem Lizenznehmer Folgendes:
- Die bereitgestellte Software entspricht in allen wesentlichen Punkten der Softwarespezifikation ;
- Die Software wird frei von Viren, Würmern, Trojanern, Ransomware, Spyware, Adware und anderen Schadprogrammen geliefert;
- Die Software muss Sicherheitsmerkmale aufweisen, die den Anforderungen bewährter Branchenpraktiken entsprechen.
6.3 Der Lizenzgeber garantiert dem Lizenznehmer , dass die Software bei Verwendung durch den Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag keine Gesetze, Statuten oder Vorschriften verletzt, die nach geltendem Recht anwendbar sind.
6.4 Der Lizenzgeber garantiert dem Lizenznehmer , dass die Software bei Verwendung durch den Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter in irgendeiner Gerichtsbarkeit und nach geltendem Recht verletzt.
7. Danksagungen und Gewährleistungsbeschränkungen
7.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass komplexe Software niemals völlig frei von Mängeln, Fehlern und Bugs ist; und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung oder Zusicherung dafür, dass die Software völlig frei von Mängeln, Fehlern und Bugs sein wird.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu VectorPro finden Sie im Abschnitt „Benutzerhinweise “ dieses Benutzerhandbuchs. Fahren Sie anschließend mit dem nächsten relevanten Benutzerhandbuch fort.







